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ZK2 2015 13

Leitentscheid, publiziert als PKG 2015 12\x3Cbr\x3E

Graubünden · 2015-09-23 · Deutsch GR
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Forderung | Berufung OR Auftrag/Gesch\x27führung o. Auftrag/Bürgschaft etc.

Sachverhalt

A. Am 07. Juli 2008 erfolgte vom auf X._____ und ihren Sohn A._____ lauten- den Privatkonto bei der B._____ eine Barauszahlung in Höhe von CHF 39'814.-- (s. vorinstanzliche Akten, act. II./1). Von dieser Summe wurden gleichentags CHF 37'000.-- auf das Privatkonto von Y._____ bei der C._____ einbezahlt. Letztere ist die mit dem Sohn D._____ verheiratete Schwiegertochter von X._____ (s. vorin- stanzliche Akten, act. II./2). Y._____ war zu diesem Zeitpunkt bei der C._____ an- gestellt (s. vorinstanzliche Akten, act. III./1). Einen Monat später, am 07. August 2008, wurden aus diesen Mitteln insgesamt 5000 Namenaktien der Firma E._____AG, O.1_____, lautend auf Y._____, im Gesamtbetrag von CHF 36'953.-- erworben (s. vorinstanzliche Akten, act. III./5). B. Nachdem sich die Eheleute Y._____ und D._____ im Laufe des Jahres 2011 getrennt hatten, forderte X._____ den Betrag von CHF 37'000.-- zunächst mündlich zurück. Nachdem dieses Vorgehen erfolglos blieb, erfolgte der Beizug von Rechtsanwältin lic. iur. Diana Honegger, welche am 09. August 2012 eine Abmahnung aufsetzte, in welcher sie Y._____ eine Frist bis zum 17. August 2012 für die vollständige Rückzahlung der erhaltenen Summe einräumte (vorinstanzli- che Akten, act. II./3). In der Folge beauftragte Letztere Rechtsanwalt lic. iur. Peter Portmann mit der Vertretung ihrer Interessen. Mit Schreiben vom 17. August 2012 liess sie den Sachverhalt aus ihrer Sicht schildern und machte deutlich, dass eine Rückzahlung ausser Betracht falle (vgl. vorinstanzliche Akten, act. II./4). C. Am 20. Dezember 2012 meldete X._____ die vorliegende Streitsache beim Vermittleramt des Bezirks Imboden an. Da der am 30. Januar 2013 durchgeführte Schlichtungsversuch erfolglos blieb, bezog die Klägerin am 31. Januar 2013 die Klagebewilligung, welche sie am 19. April 2013 fristgerecht an das Bezirksgericht Imboden prosequierte. Die Rechtsbegehren lauteten: "1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin CHF 37'000.-- zuzüg- lich 5% Verzugszins seit 18.08.2012 zu bezahlen. 2. Unter vollständiger Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Be- klagten." D. In ihrer Klageantwort vom 28. Mai 2013 beantragte Y._____ die kostenfälli- ge Abweisung der Klage. E. Nachdem der Präsident des Bezirksgerichts Imboden einen zweiten Schrif- tenwechsel durchführen liess, erging am 04. November 2013, mitgeteilt am 13. November 2013, die Beweisverfügung. Diese umfasste unter anderem die Be-

Seite 3 — 15 weislastverteilung, die Bezeichnung der Beweismittel und die Schlussfolgerung, dass die von der Beklagten behauptete Zustimmung zur Anlage der CHF 37'000.-- in Aktien von der Klägerin in ihrer Replik nicht substantiiert bestritten worden sei. Die von der Klägerin beantragten Zeugeneinvernahmen wurden daher nicht für relevant erklärt. F. Mit Wiedererwägungsgesuch vom 25. November 2013 beantragte die Klä- gerin u.a. ihre Zulassung zur Beweisaussage sowie die Zulassung der von ihr be- stellten Zeugen A._____, F._____ und G._____. Im Übrigen seien die Vorbringen in den Rechtsschriften genügend substantiiert. Der Beklagten sei namentlich der Hauptbeweis für die Tatsachenbehauptung zuzuweisen, wonach sie die Aktien der E._____AG im Auftrag der Klägerin erworben habe. In der prozessleitenden Ver- fügung vom 17. Januar 2014, mitgeteilt am gleichen Tag, wurde vom Bezirksge- richt Imboden auf Abweisung des Gesuchs entschieden. G. Am 26. August 2014 fand am Bezirksgericht die Hauptverhandlung statt. Im Rahmen des Verfahrens wurden keine weiteren Beweisanträge gestellt. Das Be- zirksgericht Imboden erkannte auf Abweisung der Klage. Es begründete dies da- mit, dass die Klägerin die den Kauf von Aktien legitimierende Familienkonferenz lediglich pauschal bestritten habe, was im Geltungsbereich der schweizerischen ZPO nicht genüge. Folglich sei von der Sachverhaltsdarstellung der Beklagten auszugehen, womit jedoch kein Anspruch auf Rückerstattung des Geldes aus Art. 400 OR abgeleitet werden könne. Auch eine Schadenersatzpflicht seitens der Beklagten wurde abgelehnt. H. Am 06. März 2015 liess die Klägerin Berufung ans Kantonsgericht von Graubünden erheben. Darin stellte sie die folgenden Rechtsbegehren: "1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Imboden vom 26.08.2014/30.01.2015 sei vollständig aufzuheben und es sei die Be- rufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin Fr. 37'000.-- zuzüglich 5% Verzugszins seit 18.08.2012 zu bezahlen. 2. Eventualiter sei der Entscheid des Bezirksgerichts Imboden vom 26.08.2014/30.01.2015 vollständig aufzuheben und an die Vorinstanz zur Neuentscheidung zurückzuweisen. 3. Unter vollständiger Kosten- und Entschädigungsfolge für das erstin- stanzliche Verfahren vor Bezirksgericht Imboden als auch für das zweitinstanzliche Verfahren vor der Berufungsinstanz zu Lasten der Vorinstanz bzw. der Berufungsbeklagten." I. Das Berufungsschreiben enthält zudem folgende Verfahrensanträge:

Seite 4 — 15 "1. In Ergänzung des Beweisverfahrens seien die bereits vor der Vorin- stanz angebotenen Zeugenbeweise abzunehmen und die Berufungs- klägerin sei zur Beweisaussage zuzulassen. 2. Die von der Berufungsklägerin angebotenen Zeugen seien vom Kan- tonsgericht Graubünden einzuvernehmen. 3. Die Berufungsklägerin sei zu befragen und zur Beweisaussage zu ver- pflichten. 4. Der Berufungsklägerin sei nach abgeschlossener Beweisabnahme durch das Gericht die Gelegenheit zu geben, zum Beweisergebnis und zur Sache Stellung zu nehmen." J. Mit Schreiben vom 10. März 2015 verlangte das Kantonsgericht von Graubünden von der Berufungsklägerin einen Kostenvorschuss in Höhe von CHF 5000.--. K. Die Berufungsbeklagte beantragte in ihrer Berufungsantwort vom 27. April 2015, die Beschwerde sei unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Berufungsklägerin abzuweisen. L. Auf die weiteren Ausführungen in den Akten, im angefochtenen Entscheid sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Er- wägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Gemäss Art. 308 Abs. 1 ZPO sind mit der Berufung erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide sowie erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen anfechtbar. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beru- fung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbe- gehren mindestens CHF 10‘000.-- beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Der vorliegend angefochtene Entscheid des Bezirksgerichtes Imboden stellt einen erstinstanzli- chen Endentscheid im Sinne von Art. 236 Abs. 1 ZPO dar, da es sich dabei um einen Sachentscheid handelt, welcher das Verfahren ganz oder teilweise beendet (Peter Reetz/Stefanie Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO),

2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 308 N 14). Zudem beträgt der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mehr als CHF 10‘000.--, womit die Voraus- setzungen von Art. 308 Abs. 2 ZPO ebenfalls erfüllt sind. Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 des kantonalen Ein- führungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR

Seite 5 — 15 320.100). Gemäss Art. 311 ZPO ist die Berufung unter Beilage des angefochtenen Entscheids innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids bezie- hungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schrift- lich und begründet einzureichen. Das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Im- boden vom 26. August 2014 wurde den Parteien am 30. Januar 2015 begründet mitgeteilt (angefochtener Entscheid, act. B.2) und von der Rechtsvertreterin der Berufungsklägerin am 06. März 2015 entgegengenommen (s. vorinstanzliche Ak- ten, act. E.2). Die Berufung von X._____ erfolgte mit Eingabe vom 06. März 2015 folglich fristgerecht. Da die Rechtsschrift zudem den übrigen Formerfordernissen entspricht, ist auf die Berufung einzutreten. 2.a) Als Berufungsgründe können gemäss Art. 310 ZPO die unrichtige Rechts- anwendung (lit. a) sowie die unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gel- tend gemacht werden. Der angefochtene Entscheid ist vom Kantonsgericht von Graubünden in allen Rechts- und Sachfragen zu prüfen (Adrian Staehelin/Daniel Staehelin/Pascal Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. Aufl., Zürich 2013, § 26 N 5 ff.), wobei ihm im Rahmen der vorgetragenen Berufungsgründe freie Kognition zu- kommt. Obwohl im Gesetz nicht verankert, muss die Berufung hierfür einen Antrag mit Rechtsbegehren enthalten. Der Antrag ist genau zu substantiieren und es muss klar ersichtlich sein, welche Ziffern des vorinstanzlichen Dispositivs und in- wiefern diese zu ändern sind. Bei Forderungsklagen ist der Geldbetrag ziffern- mässig anzugeben (vgl. BGE 137 III 617). Zudem trifft die Berufungsklägerin eine Begründungslast. Es ist in der Berufungsschrift vorzutragen, aus welchen Grün- den der angefochtene Entscheid unrichtig sei und warum er geändert werden müsse. Vorliegend rügt die Berufungsklägerin die unrichtige Sachverhaltsfeststel- lung. Zwar führt sie in ihren Rechtsbegehren nicht explizit die Aufhebung der Be- weisverfügung des Bezirksgerichts Imboden vom 04. November 2013 (vorinstanz- liche Akten, act. I./6) an, doch kommt sowohl aus ihren Verfahrensanträgen als auch aus der materiellen Begründung ihrer Rügen klar zum Ausdruck, dass sie den auf Grundlage der Beweisverfügung festgestellten Sachverhalt für unrichtig erachtet, was eine (teilweise) Aufhebung der Beweisverfügung bedingt. Ausser- dem findet sich ein konkreter Antrag auf Aufhebung der Beweisverfügung auf S. 13, Ziff. 6 der Berufungsbegründung. Die Berufungsklägerin ist anwaltlich ver- treten, wodurch die Anforderungen an die Formalitäten zwar grundsätzlich höher liegen als bei einer Laieneingabe (vgl. zum Ganzen Karl Spühler, in: Spüh- ler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess- ordnung, 2. Auflage, Basel 2013, Art. 311 ZPO N 12 ff., und Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 311 ZPO N 33 ff.), doch sind die Berufungsanträge vor dem Hintergrund des

Seite 6 — 15 aus Art. 29 Abs. 1 BV fliessenden verfassungsmässigen Grundsatz des Verbots des überspitzten Formalismus als hinreichend zu betrachten (im Einzelnen Gerold Steinmann, in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg], St. Galler Kom- mentar zur schweizerischen Bundesverfassung, 3. Aufl., St. Gallen 2014, Art. 29 N 28-30). b) Dass die Beweisverfügung der Vorinstanz von der Berufungsklägerin nicht als prozessleitende Verfügung separat mit Beschwerde angefochten wurde, ist im Übrigen nicht zu beanstanden, da dies unter den Voraussetzungen von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO (welcher verlangt, dass dadurch ein nicht leicht wiedergutzuma- chender Nachteil droht) faktisch ausgeschlossen war (vgl. ZK2 14 12/15, E. 3c, ZK2 13 21, E. 1 ff. m.w.H.). 3.a) Die Klägerin brachte in ihrer Klageschrift im Wesentlichen vor, dass die Be- klagte den ihr übergebenen Betrag von CHF 37'000.-- eigenmächtig und ohne entsprechenden Auftrag in Aktien angelegt habe. Sie habe ihr den Betrag von CHF 37'000.-- lediglich übergeben, um ihn auf dem Konto der Beklagten anzule- gen, da diese als Mitarbeiterin der C._____ [recte: C._____] von Sonderzinsen profitierte. Demgegenüber machte die Beklagte in ihrer Klageantwort geltend, die Anlage des Geldes in Aktien sei mit Wissen und Einverständnis der Klägerin sowie weiterer Familienmitglieder im Rahmen einer "Familienkonferenz" erfolgt. Im Rahmen des durch das Bezirksgericht Imboden angeordneten zweiten Schriften- wechsels hielt die Klägerin in ihrer Replik sodann an ihrer Sachverhaltsdarstellung fest. Vor diesem Hintergrund kommt das Bezirksgericht Imboden zum Schluss, dass zunächst unbestritten sei, dass die CHF 37'000.-- am 07. Juli 2008 vom ge- meinsamen Bankkonto der Klägerin und ihres Sohnes A._____ bezogen, glei- chentags der Beklagten übergeben und ebenfalls am 07. Juli 2008 dem Privatkon- to von Y._____ bei der C._____ gutgeschrieben worden seien (vorinstanzlicher Entscheid, E. 2.a, S. 4). Des Weiteren hält die Vorinstanz auch den Umstand für unbestritten, dass die Beklagte den Betrag von CHF 37'000.-- später mit Einver- ständnis der Klägerin in Aktien der E._____AG, O.1_____, angelegt habe. Das Bezirksgericht Imboden erachtet die Bestreitung tatsächlicher Natur in der Replik der Klägerin diesbezüglich für nicht substantiiert, da sie lediglich auf die Aus- führungen in der vorprozessualen Korrespondenz (namentlich die Briefe vom 17. August sowie vom 19. September 2012) verwiesen habe und auf die von der Be- klagten ins Feld geführte "Familienkonferenz" nicht näher eingegangen sei. Die Vorinstanz führt aus, dass im Geltungsbereich der schweizerischen ZPO eine blosse Pauschalbestreitung ungenügend sei. Die Parteien hätten im Sinne von Art. 222 Abs. 2 ZPO in ihren Rechtsschriften nämlich darzulegen, welche Tatsa-

Seite 7 — 15 chenbehauptungen der Gegenseite im Einzelnen anerkannt oder bestritten wür- den. Entsprechend sei hier im Hinblick auf die "Familienkonferenz" von einer un- substantiierten Bestreitung auszugehen. In einer bereits am 4. November 2013 ergangenen Beweisverfügung hat das Bezirksgericht Imboden diesen Entscheid antizipiiert, als es dort zum Schluss gelangte, dass die Klägerin ihrer Bestreitungslast in der Replik nicht nachgekom- men sei und dass insofern Konsens zwischen den Parteien darüber bestehe, dass die "Klägerin der Beklagten ihr Geld, d.h. die Summe von CHF 37'000.00, überge- ben und dass die Beklagte diesen Betrag auf ihrem Konto bei der C._____ [recte: C._____] angelegt hat" (vorinstanzliche Beweisverfügung, S. 3). Daraus folgerte das Bezirksgericht Imboden, dass bezüglich der Feststellung (Übergabe von "Geld" um dieses anzulegen) als unbestrittene Tatsache kein Beweis abzunehmen sei. Gleichzeitig ergebe sich daraus, dass der Betrag von CHF 37'000.-- der Be- klagten nicht als Darlehen übergeben worden sei. Welcher Sachverhalt ihrer For- derung auf Rückzahlung des Betrags von CHF 37'000.-- ansonsten zugrunde lie- ge, respektive weshalb (unsorgfältige oder vertragswidrige Anlage des Geldes) die Klägerin befugt sein solle, das Geld von der Beklagten zurückzufordern, bleibe unklar und könne auch im Rahmen der richterlichen Fragepflicht nicht eruiert wer- den, da diese dort ihre Grenze finde, wo die Unparteilichkeit des Richters tangiert werde. Im Entscheid über das Wiedererwägungsgesuch, das von Seiten der Klä- gerin im Hinblick auf diese Beweisverfügung gestellt wurde, wiederholte das Be- zirksgericht Imboden seine Ausführungen und führte mit Blick auf die Anforderun- gen an die Bestreitungslast aus, dass es zur hinreichenden Bestreitung einer ge- genteiligen Behauptung nicht genüge, einen anderen Sachverhalt darzustellen. Vielmehr obliege den Parteien die Pflicht, sich mit der eigenen Sachverhaltsschil- derung und mit der Sachverhaltsdarstellung der Gegenpartei auseinanderzuset- zen. In concreto "hätte die Klägerin die behauptete Familienkonferenz bestreiten können und müssen, indem sie beispielsweise darlegt, das eine solche nie statt- gefunden hat oder dass anlässlich einer solchen Konferenz nie der von der Be- klagten behauptete Auftrag erteilt worden ist, etc." (vorinstanzliche prozessleitende Verfügung, S. 3). Das Bezirksgericht Imboden kommt auf dieser Grundlage zum Schluss, dass die Anlage der CHF 37'000.-- in Aktien im Einverständnis mit der Klägerin erfolgt sei, so dass das von ihrer Anwältin anlässlich der Hauptverhand- lung vorgebrachte Argument, es bestehe gestützt auf Art. 400 OR ein Anspruch auf Rückerstattung des Geldes nicht zu hören sei. Vielmehr habe der Auftrag an die Beklagte dahingehend gelautet, mit den CHF 37'000.-- Aktien der E._____AG zu erwerben. Da die Beklagte somit nicht eigenmächtig gehandelt, sondern ihren

Seite 8 — 15 Auftrag gemäss Abmachung im Rahmen der Familienkonferenz getätigt habe, ge- he der Rückerstattungsanspruch im Sinne von Art. 400 OR nicht auf die Rückzah- lung der CHF 37'000.--, sondern auf Aushändigung beziehungsweise Übertragung der Wertpapiere. Dieser Anspruch sei von der Beklagten erfüllt worden, indem sie die Aktien nach Mitteilung durch die C._____, wonach sämtliche E._____- Bestände per 31. Mai 2012 liquidiert worden seien, an die Klägerin abgetreten ha- be (vorinstanzlicher Entscheid, E. 2.a, S. 5). Sodann beschäftigt sich die Vorin- stanz in ihrem Entscheid mit den Schadenersatzfragen im Zusammenhang mit der Anlage des Betrages in E._____-Aktien (vgl. vorinstanzlicher Entscheid E. 2.b, S. 5-7). Auch diesbezüglich kommt sie zum Schluss, dass die Klage abzuweisen sei: Der eingetretene Schaden vermöge vorliegend keine Schadenersatzpflicht auszulösen, da auf Seiten der Beklagten weder eine Sorgfaltspflichts- noch eine Vertragsverletzung zu erkennen seien, welche für den Schadenseintritt hätten adäquat kausal sein können. Dies sei im Übrigen von Klägerseite auch nicht be- hauptet worden. b/aa) Die Berufungsklägerin wendet sich in ihrer Berufung zunächst gegen diese Schlussfolgerungen der Vorinstanz. Sie macht geltend, sie habe in ihrer Replik sehr wohl direkt Bezug genommen auf die von der Beklagten in ihrer Klageantwort unter Punkt III./Ziff. 4 vorgebrachte abweichende Sachverhaltsdarstellung. Indem sie in ihrer Replik unter Punkt II./B./Ziff. 4 geschrieben habe, dass die Behauptun- gen in III./Ziff. 4 der Klageantwort "allesamt" bestritten würden, habe sie die Be- streitung ihrem Zweck entsprechend konkretisiert, nämlich insofern, als die in der Klageantwort aufgeführte eigene Sachverhaltsdarstellung der Beklagten nicht zu- treffe. Zu mehr sei sie als Klägerin auch nicht verpflichtet. In der Rolle der Klägerin obliege ihr nicht primär die Bestreitungs-, sondern die Behauptungslast. Sie habe als Klägerin die ihr Klagefundament bildende Sachverhaltsdarstellung nicht aufge- geben, nur weil sich die Beklagte strategisch entschieden habe, eine eigene Dar- stellung zu wählen und hierfür den Gegenbeweis anzubieten. Auch sei sie als Klä- gerin nicht gezwungen, ihre Sachverhaltsdarstellung in der Replik zu wiederholen; es genüge, wenn sie die Gegendarstellung bestreite, was sie getan habe. Im Übri- gen habe sie keine pauschale Bestreitung vorgebracht, sondern ihre Bestreitung in direkten Bezug zur Gegendarstellung der Beklagten gesetzt (Berufungsschrift III./Ziff. 3, S. 6-10, act. A.1). Für ihre Position bietet die Berufungsklägerin zahlrei- che Beispiele aus der Judikatur und der Literatur an (vgl. Berufungsschrift III./Ziff. 4, S. 10 f., act. A.1). Aufgrund dieser theoretischen und praktischen Erwä- gungen gelangt die Berufungsklägerin zum Schluss, dass sie die Gegendarstel- lung der Beklagten gehörig bestritten habe. Der vorinstanzliche Entscheid und

Seite 9 — 15 damit auch die Beweisverfügung seien daher infolge falscher Rechtsanwendung aufzuheben. Die Gegendarstellung der Beklagten könne dem Entscheid nicht oh- ne Durchführung eines Beweisverfahrens zugrunde gelegt werden. Die Beweis- verfügung sei entsprechend zu korrigieren. Sie beantragt, dass das Kantonsge- richt die Beweise abnehme und die Zeugen und die Klägerin befrage. Eine Ergän- zung des Beweisverfahrens durch die Berufungsinstanz sei vorliegend möglich und im Sinne der Prozessökonomie sogar erwünscht. b/bb) Die Berufungsklagte wiederholt in ihrer Berufungsantwort, dass die Klägerin ihrer Bestreitungslast im vorinstanzlichen Verfahren nicht nachgekommen sei. Eventualiter bringt sie vor, dass die Klägerin die Beweisverfügung selbständig hät- te anfechten und ihre Beweisanträge spätestens anlässlich der Hauptverhandlung erneut und präzise hätte stellen müssen. Da die Klägerin dies verpasst habe, sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt worden. In Anbetracht dessen verlangt die Berufungsbeklagte die vollumfängliche Abweisung der Berufung (vgl. zum Ganzen Berufungsantwort B./Ziff. 1-13, act. A.2). c/aa) Im Rahmen des Berufungsverfahrens hat das Kantonsgericht in Anbetracht der vorinstanzlichen Begründung sowie aufgrund der Vorbringen in der Beru- fungsschrift und der Berufungsantwort vordergründig zu klären, ob die Klägerin die Sachverhaltsdarstellung der Beklagten im vorinstanzlichen Verfahren genügend bestritten hat oder nicht. Davon abhängig ist die Frage, ob die vorinstanzliche Be- weisverfügung und der angefochtene Hauptentscheid aufzuheben sind oder nicht. c/bb) Der Verhandlungsmaxime (Art. 55 Abs. 1 ZPO) zufolge ist Beweis bloss über beweisbedürftige Tatsachen zu führen. Gegenstand des Beweisverfahrens sind rechtserhebliche, streitige Tatsachen (Art. 150 Abs. 1 ZPO). Damit eine Tat- sache als streitig qualifiziert werden kann, muss sie zunächst von einer der Partei- en behauptet werden (Art. 55 ZPO); man spricht hier von der sog. Behauptungs- last. Als Behauptungen gelten Tatsachen, auf welche das Gericht die Normen an- wenden soll, aus der die klagende Partei die im Rechtsbegehren beantragte Rechtsfolge ableitet. Damit mit Blick auf eine Behauptung Beweis abgenommen werden kann, muss sie substantiiert werden. Das heisst, sie ist in Einzeltatsachen zu gliedern und, soweit rechtlich relevant, lückenlos vorzutragen (Christoph Leu- enberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 221 N 41 ff.; zur Substantiierungspflicht im Allgemeinen Beat Brändli, Pro- zessökonomie im schweizerischen Recht, Bern 2013, § 14 N 443-463; Mark Schweizer, Substanziieren – wozu?, in: SJZ 108/2012, S. 557 ff.; Annette Dolge,

Seite 10 — 15 Anforderungen an die Substanzierung, in: Dolge, Substantiieren und Beweisen, Zürich 2013, S. 17 ff.) Da nur streitige Tatsachen beweisbedürftig sind, steht der Behauptungslast die Bestreitungslast gegenüber (vgl. Schweizer, a.a.O., S. 566). Streitig sind Tatsachen, deren Vorliegen von der Gegenpartei ausdrücklich oder konkludent verneint wird. Als unstreitig und damit den Beweis ausschliessend ha- ben e contrario Tatsachen zu gelten, die ausdrücklich oder konkludent zugestan- den oder nicht hinreichend bestritten wurden (zum Ganzen Jürgen Brönnimann, in: Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Bd. II, Bern 2012, Art. 150 N 11-13). Aus dem Vorliegen einer streitigen Tatsache fliesst gemäss Art. 152 Abs. 1 ZPO das Recht, dass das Gericht die von den Parteien form- und fristgerecht angebotenen tauglichen Beweismittel abnimmt. Vorliegend hat die Vorinstanz die von der Klägerin angebotenen Beweise nicht abgenommen, weil sie davon ausging, dass die Klägerin die Tatsachenbehauptungen der Ge- genpartei nicht hinreichend bestritten habe. Bei Fehlen einer nach Massgabe des Art. 222 Abs. 2 S. 2 ZPO hinreichend substantiierten Bestreitung gilt die betreffen- de Tatsache im Anwendungsbereich der Verhandlungsmaxime als grundsätzlich zugestanden. Insbesondere eine Generalbestreitung vermag die Anforderungen des Art. 222 Abs. 2 ZPO nicht "mehr" zu erfüllen (Leuenberger, a.a.O., Art. 222 N 19). Die in der Praxis zuweilen gebrauchte Wendung, wonach alles als bestrit- ten gelte, was nicht ausdrücklich anerkannt sei, erweist sich unter dem Blickwinkel der Substantiierung folglich als wirkungslos (vgl. auch Dolge, a.a.O., S. 24). Im Falle der unzureichenden Bestreitung hat es also bei der formellen Wahrheit sein Bewenden; das Gericht hat auf die betreffenden Tatsachenbehauptungen abzu- stellen (Brönnimann, a.a.O., Art. 150 N 17). Mithin stellt sich für das Kantonsge- richt die Frage, wo die Grenze zwischen einer Generalbestreitung und einer hin- reichend detaillierten Bestreitung verläuft, und wie die Bestreitung der Klägerseite vor diesem Hintergrund in casu zu beurteilen ist. c/cc) Von einer substantiierten Bestreitung ist auszugehen, wenn in der Rechts- schrift dargelegt wird, welche Tatsachenbehauptungen der Gegenpartei im Ein- zelnen anerkannt oder bestritten werden (vgl. Art. 222 Abs. 2 S. 2 ZPO), das heisst, es ist detailliert geltend zu machen, was bestritten wird. Während das ma- terielle Bundesrecht bestimmt, inwieweit die anspruchsbegründenden Tatsachen inhaltlich zu substantiieren sind, richten sich die Anforderungen an die Substantiie- rung der Bestreitung nach der ZPO, konkret nach Art. 222 Abs. 2 ZPO. Hiernach hat die beklagte Partei in ihrer Klageantwort darzulegen, welche Tatsachenbe- hauptungen im Einzelnen anerkannt oder bestritten werden. Eine pauschale Be- streitung, wie sie bislang oft üblich war, genügt diesen Anforderungen nicht. Die

Seite 11 — 15 beklagte Partei hat vielmehr Punkt für Punkt anzugeben, welche Behauptungen sie bestreitet. Die bestrittene Tatsache muss so konkret bezeichnet werden, dass für die Gegenpartei und das Gericht klar ist, welche Behauptungen bestritten wer- den. Trägt die Klägerseite ihre Tatsachenbehauptungen detailliert vor, hat die Be- klagte anzugeben, welche Punkte sie bestreitet (zum Ganzen Walter Fellmann, in: HAVE 2011, S. 29 f. m.w.H.). Diese Vorgabe lässt sich gemäss der h.L. nur um- setzen, wenn die Beklagte in ihrer Klageantwort – unter Bezugnahme auf die Nummerierung des Klägers – auf jeden Absatz der Klage antwortet. Das bedingt ein Zweifaches: Zunächst hat die Gegenseite vorzubringen, dass sie eine be- stimmte Behauptung überhaupt bestreite. Dies kann sie sowohl ausdrücklich als auch konkludent tun. Gemäss einem Teil der Lehre muss nämlich auch eine nicht ausdrücklich bestrittene Behauptung dann als streitig gelten, wenn die Bestreitung einer anderen ausdrücklichen Behauptung anhaftet oder sich aus einer abwei- chenden Darstellung des Sachverhalts durch die Beklagte ergibt (Leuenberger, a.a.O., Art. 222 N 21; offenbar strenger Dürr, a.a.O., Art. 222 N 4). Hierbei genügt es allerdings nicht, dass die Beklagte dem Gericht bloss ihre Variante des Sach- verhalts präsentiert, ohne sich mit den Behauptungen der Klägerin überhaupt aus- einanderzusetzen (Fellmann, a.a.O., S. 30). Um die Anforderungen der Substanti- ierungspflicht zu erfüllen, hat sie sodann auf einer formalen Ebene die konkret zu bestreitenden Punkte zu nennen, welche materiell aber nicht Satz für Satz ins Ge- genteil verkehrt werden müssen, sondern als Sinneinheiten. Bestreitet die Beklag- te unter Bezugnahme auf die Nummerierung der Klägerin die Tatsachenbehaup- tungen, welche diese in einer bestimmten Ziffer ihrer Klage aufstellt, haben diese Ausführungen als bestritten zu gelten, unabhängig davon, wie viele Einzelaussa- gen sie enthält (Fellmann, a.a.O., S. 30 f.). Ob dies in concreto erfüllt ist, hat im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung zu erfolgen. Als Kriterien gelten insofern Treu und Glauben im Prozess (Art. 52 ZPO) sowie die Möglichkeit der Bildung von Be- weissätzen nach Art. 154 ZPO (Daniel Schwander, in: Fellmann/Weber [Hrsg.], Haftpflichtprozess 2012, Zürich 2012, S. 129). In der Lehre ist man sich einig, dass an die Bestreitung einer unbestimmten negativen Tatsache nicht die gleichen Anforderungen zu stellen sind wie an die Behauptung. Dies würde letztlich zu ei- ner Umkehr der Beweislast führen (im Einzelnen Dolge, a.a.O., S. 24 f.). Wohl als zu weit gehend zu beurteilen ist daher die Auffassung Dürrs, der dazu rät, dass die beklagte Partei die Tatsachenbehauptungen der klagenden Partei in ihre Ein- zelteile zu zerlegen und zu jeder einzelnen Behauptung Stellung zu nehmen habe (Roger Dürr, in: Baker & McKenzie [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), Bern 2010, Art. 222 N 4). Die vor- stehenden Ausführungen gehen von einer festen Parteirollenverteilung aus, wel-

Seite 12 — 15 che für den vorliegenden Fall gerade nicht zutreffen: Die Vorinstanz lastet der Klä- gerseite an, in ihrer Replik die Sachverhaltsdarstellung die Behauptungen der Ge- genseite nicht genügend bestritten zu haben. Dies ist insofern unschädlich, als die Art. 221 f. ZPO von den konkreten Parteirollen unabhängig sind; sie typisieren bloss die gängige Situation, in welcher die Klägerseite als behauptungs- und be- weisbelastete Situation auftritt, während die Beklagtenseite sich in der Rolle der bestreitenden Partei befindet. Die Regel von Art. 222 Abs. 2 S. 2 ZPO gilt somit auch für die klagende Partei, soweit sie sich hinsichtlich einzelner konkreter Sach- vorbringen in der Rolle der bestreitenden Partei befindet (im Einzelnen Brönni- mann, a.a.O., Art. 150 N 16; s. auch Dolge, a.a.O., S. 20). Das Kantonsgericht kann die Frage offenlassen, ob sich die Klägerseite hier tatsächlich in der Rolle der bestreitenden Partei befindet, wenn sie die Bestreitungslast mit ihren Vorbrin- gen in ihrer Klageschrift und ihrer Replik erfüllt. c/dd) Vorliegend hat die Klägerin in ihrer Klageschrift an das Bezirksgericht Im- boden ihre Sicht auf den Sachverhalt dargelegt. Sie macht geltend, dass sie der Beklagten CHF 37'000.-- übergeben habe, da diese als Angestellte der Graubündner Kantonalbank von höheren Zinsen profitierte (vorinstanzliche Akten, act. I./1. S. 3). Nach einiger Zeit forderte die Klägerin das Geld zurück, wurde von der Beklagten jedoch angeblich immer wieder vertröstet (vorinstanzliche Akten, act. I./1. S. 3 f.). Damit hat die Klägerin dem Gericht ihre Sachverhaltsvariante substantiiert vorgetragen. Die Beklagte hat sodann einen davon abweichenden Ablauf der Geschehnisse geschildert. In ihrer Klageantwort heisst es, dass der Betrag zwar auf ihr Konto einbezahlt wurde, dass in der Folge jedoch im Rahmen einer Familienkonferenz beschlossen worden sei, den Betrag in rund 5'000 Name- naktien der E._____AG, O.1_____, zu investieren. Nachdem der Aktienwert zunächst angestieg, folgte im Jahr 2009 der abrupte Kursabsturz. Per 30.11.2009 sei das Unternehmen aufgrund eines GV-Beschlusses dekotiert worden, worauf- hin die Aktien zu Nonvaleurs verkommen seien (vorinstanzliche Akten, act. I./3. S. 3 f.). Allein aufgrund dieser abweichenden Sachverhaltsdarstellung liessen sich die strittigen Punkte ableiten: Die Klägerseite hat ihre Behauptungslast, die Be- klagtenseite die ihr obliegende Bestreitungslast erfüllt. Das Bezirksgericht Imbo- den hat allerdings gemäss Art. 225 ZPO einen weiteren Schriftenwechsel ange- ordnet. In ihrer Replik hat die Klägerin zur Sachverhaltsdarstellung der Beklagten Punkt für Punkt Stellung bezogen, wobei sie zu deren Vorbringen in III./Ziff. 4 der Klageantwort, in welcher es um die Zustimmung zum Kauf der E._____-Aktien im Rahmen einer Familienkonferenz geht, unter II./B./Ziff. 4 konkret ausführte: "Die Behauptungen unter Ziff. 4 der Klageantwort werden allesamt bestritten. Diese

Seite 13 — 15 Behauptungen sind teilweise deckungsgleich mit denjenigen, welche vorprozes- sual vorgebracht und mit Schreiben der Unterzeichneten vom 19.09.2012 wider- legt worden sind. Es wird auf diese Dokumente verwiesen. […] Auch hier tauchen plötzlich neue Zeuginnen auf und die Geschichte wird fantasievoll erweitert. Neu wird behauptet, dass die Fr. 37'000.-- für die Söhne G._____ [recte: G._____] und F._____ zurückgelegt werden sollte. Das wird bestritten. […]." Allein diese Aus- führungen genügen den Anforderungen an die Bestreitungslast nach Art. 222 Abs. 2 ZPO. Die Klägerin bringt erneut vor, dass sie die Behauptung der Beklag- ten bestreitet. Dies tut sie in substantiierter Weise, denn auf einer formalen Ebene wird nur III./Ziff. 4 der Klageantwort bestritten. Auf inhaltlicher Ebene kann sodann argumentiert werden, dass einerseits eine sinngemässe Bestreitung durch eine abweichende Sachverhaltsdarstellung sowohl in der Klageschrift als auch in der Replik gemacht wurde. Wie gesehen, sind an die Bestreitung einer unbestimmten negativen Tatsache nicht die gleichen Anforderungen zu stellen wie an die Be- hauptung. Vorliegend hätte die Klägerin gemäss Vorinstanz erklären sollen, dass sie ihre Zustimmung zum Kauf der E._____-Aktien nicht gegeben habe. Dazu hät- te sie aus einer begriffsjuristischen Perspektive einerseits das Stattfinden der kon- kreten Familienkonferenz und andererseits ihre Zustimmung zum Kauf der E._____-Aktien bestreiten können. Sie hätte also jeden einzelnen Satz der III./Ziff. 4 der Klageantwort in sein Gegenteil verkehren können. Dass sie das Stattfinden der Familienkonferenz nicht bestreitet, ist insofern verständlich, als eine Zusammenkunft der gesamten Familie bestimmt zuweilen stattgefunden hat; diese Tatsache ist gerichtsnotorisch. Entscheidend ist vielmehr, ob die Klägerin bei einer dieser Gelegenheiten ihre Zustimmung zum Aktienkauf gegeben hat oder nicht. Dies bestreitet sie durch ihre abweichende Sachverhaltsdarstellung. Vor dem Hintergrund der vorstehenden theoretischen Erwägungen ist die Bestrei- tungslast als erfüllt zu betrachten. Es handelt sich in casu also insbesondere nicht um eine blosse Generalbestreitung, wie von der Vorinstanz angenommen. Damit kann die Frage offen bleiben, ob der Klägerin im Rahmen eines zweiten Schrif- tenwechsels die Bestreitungslast in diesem Punkt überhaupt oblegen hätte. Die angebotenen Beweise über die damit festgestellten streitigen Tatsachen sind zur Feststellung des Sachverhalts abzunehmen, die Beweisverfügung ist insofern ab- zuändern und die Rechtslage zwischen den Parteien je nach Beweisergebnis auf dieser Grundlage entsprechend dem Grundsatz iura novit curia neu zu beurteilen, was eine Aufhebung des angefochtenen Hauptentscheids bedingt. 4. Gemäss Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO kann die Rechtsmittelinstanz die Sache an die erste Instanz zurückweisen, wenn ein wesentlicher Teil der Klage nicht be-

Seite 14 — 15 urteilt wurde (Ziff. 1) oder wenn der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu ver- vollständigen ist (Ziff. 2). Vorliegend hat die Vorinstanz die von Klägerseite ange- botenen Beweismittel zu unrecht nicht abgenommen. Insofern liegt eine unvoll- ständige Sachverhaltsgrundlage vor, welche das Kantonsgericht als Rechtsmitte- linstanz nicht selber zu vervollständigen hat (vgl. Martin Sterchi, in: Berner Kom- mentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Bd. II, Bern 2012, Art. 318 N 10). Die Rückweisung stellt die Ausnahme dar; grundsätzlich hat die Rechtsmit- telinstanz reformatorisch zu entscheiden. Der Rückweisungsentscheid wird er- messensweise gefällt, wenn er als Ergebnis einer sorgfältigen Interessenabwä- gung zwischen dem Ziel rascher Prozesserledigung und Kosteneinsparung einer- seits und dem sinnvollen Ressourceneinsatz der Rechtsmittelinstanz andererseits die bessere Alternative darstellt (vgl. Sterchi, a.a.O., Art. 318 N 10). Indem das Bezirksgericht Imboden den Sachverhalt aufgrund der nicht abgenommenen Be- weismittel nicht vollständig festgestellt hat, konnte ein wesentlicher Teil der Klage, der Titel bzw. Rechtsgrund einer möglichen Rückforderung des der beklagten übergebenen Geldbetrags, noch nicht beurteilt werden. Damit der Klägerin mit Blick auf diesen hauptsächlichen Streitpunkt keine Instanz verloren geht, erscheint es in casu als angezeigt, dass sich zunächst die Vorinstanz mit dieser Frage und den sich je nach Beweisergebnis stellenden Anschlussfragen vorbefasst. Dem Eventualbegehren der Klägerin ist somit stattzugeben. 5. Nach Art. 9 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) beträgt die Entscheidgebühr in Berufungsverfahren zwischen CHF 1'000.-- und 30'0000.--. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden vorlie- gend auf CHF 5'000.-- festgesetzt. Die Kostenverteilung richtet sich nach Art. 104 ff. ZPO. Die Berufungsklägerin beantragt, es seien zumindest die Ge- richtskosten des vorinstanzlichen Verfahrens in Höhe von CHF 5000.-- der Vorin- stanz aufzuerlegen. Gemäss Art. 107 Abs. 2 ZGB kann das Gericht Kosten, die weder von den Parteien noch von Dritten veranlasst wurden, dem Kanton auferle- gen. Vorliegend sind keine derartigen Billigkeitsgründe ersichtlich. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten von CHF 5'000.-- zu Lasten der Berufungsbeklagten: Sie hat sich einlässlich zum Verfahren vor der Berufungsin- stanz geäussert und ihre Begehren sind abschlägig beurteilt worden. Zudem hat sie der Berufungsklägerin eine ausseramtliche Entschädigung in Höhe von CHF 2'500.-- (inklusive Spesen und Mehrwertsteuer) zu leisten. Von Seiten der Beru- fungsklägerin wurde diesbezüglich zwar keine Kostennote eingereicht, doch auf- grund der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen erscheint eine Entschädigung in dieser Höhe als angemessen.

Seite 15 — 15 III.

Erwägungen (4 Absätze)

E. 2 Eventualiter sei der Entscheid des Bezirksgerichts Imboden vom 26.08.2014/30.01.2015 vollständig aufzuheben und an die Vorinstanz zur Neuentscheidung zurückzuweisen.

E. 3 Die Berufungsklägerin sei zu befragen und zur Beweisaussage zu ver- pflichten.

E. 4 Gemäss Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO kann die Rechtsmittelinstanz die Sache an die erste Instanz zurückweisen, wenn ein wesentlicher Teil der Klage nicht be-

Seite 14 — 15 urteilt wurde (Ziff. 1) oder wenn der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu ver- vollständigen ist (Ziff. 2). Vorliegend hat die Vorinstanz die von Klägerseite ange- botenen Beweismittel zu unrecht nicht abgenommen. Insofern liegt eine unvoll- ständige Sachverhaltsgrundlage vor, welche das Kantonsgericht als Rechtsmitte- linstanz nicht selber zu vervollständigen hat (vgl. Martin Sterchi, in: Berner Kom- mentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Bd. II, Bern 2012, Art. 318 N 10). Die Rückweisung stellt die Ausnahme dar; grundsätzlich hat die Rechtsmit- telinstanz reformatorisch zu entscheiden. Der Rückweisungsentscheid wird er- messensweise gefällt, wenn er als Ergebnis einer sorgfältigen Interessenabwä- gung zwischen dem Ziel rascher Prozesserledigung und Kosteneinsparung einer- seits und dem sinnvollen Ressourceneinsatz der Rechtsmittelinstanz andererseits die bessere Alternative darstellt (vgl. Sterchi, a.a.O., Art. 318 N 10). Indem das Bezirksgericht Imboden den Sachverhalt aufgrund der nicht abgenommenen Be- weismittel nicht vollständig festgestellt hat, konnte ein wesentlicher Teil der Klage, der Titel bzw. Rechtsgrund einer möglichen Rückforderung des der beklagten übergebenen Geldbetrags, noch nicht beurteilt werden. Damit der Klägerin mit Blick auf diesen hauptsächlichen Streitpunkt keine Instanz verloren geht, erscheint es in casu als angezeigt, dass sich zunächst die Vorinstanz mit dieser Frage und den sich je nach Beweisergebnis stellenden Anschlussfragen vorbefasst. Dem Eventualbegehren der Klägerin ist somit stattzugeben.

E. 5 Nach Art. 9 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) beträgt die Entscheidgebühr in Berufungsverfahren zwischen CHF 1'000.-- und 30'0000.--. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden vorlie- gend auf CHF 5'000.-- festgesetzt. Die Kostenverteilung richtet sich nach Art. 104 ff. ZPO. Die Berufungsklägerin beantragt, es seien zumindest die Ge- richtskosten des vorinstanzlichen Verfahrens in Höhe von CHF 5000.-- der Vorin- stanz aufzuerlegen. Gemäss Art. 107 Abs. 2 ZGB kann das Gericht Kosten, die weder von den Parteien noch von Dritten veranlasst wurden, dem Kanton auferle- gen. Vorliegend sind keine derartigen Billigkeitsgründe ersichtlich. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten von CHF 5'000.-- zu Lasten der Berufungsbeklagten: Sie hat sich einlässlich zum Verfahren vor der Berufungsin- stanz geäussert und ihre Begehren sind abschlägig beurteilt worden. Zudem hat sie der Berufungsklägerin eine ausseramtliche Entschädigung in Höhe von CHF 2'500.-- (inklusive Spesen und Mehrwertsteuer) zu leisten. Von Seiten der Beru- fungsklägerin wurde diesbezüglich zwar keine Kostennote eingereicht, doch auf- grund der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen erscheint eine Entschädigung in dieser Höhe als angemessen.

Seite 15 — 15 III.

Dispositiv
  1. Die Berufung wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid vom 26. August 2014 sowie die Beweisverfügung vom 04. November 2013 werden aufgehoben. Die Sache wird zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  2. Die Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von CHF 5'000.-- gehen zu Lasten der Berufungsbeklagten. Sie werden vom von der Berufungsklägerin geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Die Berufungsbeklagte wird ver- pflichtet, der Berufungsklägerin den Betrag von CHF 5'000.-- direkt zu er- setzen.
  3. Die Berufungsbeklagte wird ferner verpflichtet, der Berufungsklägerin eine ausseramtliche Entschädigung in Höhe von CHF 2'500.-- (inklusive Spesen und Mehrwertsteuer) zu leisten.
  4. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ge- führt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
  5. Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 23. September 2015 Schriftlich mitgeteilt am: ZK2 15 13

09. Oktober 2015 Urteil II. Zivilkammer Vorsitz Hubert Richter Pritzi und Schnyder Aktuarin ad hoc Dedual In der zivilrechtlichen Berufung der X._____, Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Diana Ho- negger, Quaderstrasse 2, 7002 Chur, gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Imboden vom 26. August 2014, mitgeteilt am

30. Januar 2015, in Sachen der Berufungsklägerin gegen Y._____, Berufungsbe- klagte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peter Portmann, Quaderstrasse 18, 7002 Chur, betreffend Forderung, hat sich ergeben:

Seite 2 — 15 I. Sachverhalt A. Am 07. Juli 2008 erfolgte vom auf X._____ und ihren Sohn A._____ lauten- den Privatkonto bei der B._____ eine Barauszahlung in Höhe von CHF 39'814.-- (s. vorinstanzliche Akten, act. II./1). Von dieser Summe wurden gleichentags CHF 37'000.-- auf das Privatkonto von Y._____ bei der C._____ einbezahlt. Letztere ist die mit dem Sohn D._____ verheiratete Schwiegertochter von X._____ (s. vorin- stanzliche Akten, act. II./2). Y._____ war zu diesem Zeitpunkt bei der C._____ an- gestellt (s. vorinstanzliche Akten, act. III./1). Einen Monat später, am 07. August 2008, wurden aus diesen Mitteln insgesamt 5000 Namenaktien der Firma E._____AG, O.1_____, lautend auf Y._____, im Gesamtbetrag von CHF 36'953.-- erworben (s. vorinstanzliche Akten, act. III./5). B. Nachdem sich die Eheleute Y._____ und D._____ im Laufe des Jahres 2011 getrennt hatten, forderte X._____ den Betrag von CHF 37'000.-- zunächst mündlich zurück. Nachdem dieses Vorgehen erfolglos blieb, erfolgte der Beizug von Rechtsanwältin lic. iur. Diana Honegger, welche am 09. August 2012 eine Abmahnung aufsetzte, in welcher sie Y._____ eine Frist bis zum 17. August 2012 für die vollständige Rückzahlung der erhaltenen Summe einräumte (vorinstanzli- che Akten, act. II./3). In der Folge beauftragte Letztere Rechtsanwalt lic. iur. Peter Portmann mit der Vertretung ihrer Interessen. Mit Schreiben vom 17. August 2012 liess sie den Sachverhalt aus ihrer Sicht schildern und machte deutlich, dass eine Rückzahlung ausser Betracht falle (vgl. vorinstanzliche Akten, act. II./4). C. Am 20. Dezember 2012 meldete X._____ die vorliegende Streitsache beim Vermittleramt des Bezirks Imboden an. Da der am 30. Januar 2013 durchgeführte Schlichtungsversuch erfolglos blieb, bezog die Klägerin am 31. Januar 2013 die Klagebewilligung, welche sie am 19. April 2013 fristgerecht an das Bezirksgericht Imboden prosequierte. Die Rechtsbegehren lauteten: "1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin CHF 37'000.-- zuzüg- lich 5% Verzugszins seit 18.08.2012 zu bezahlen. 2. Unter vollständiger Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Be- klagten." D. In ihrer Klageantwort vom 28. Mai 2013 beantragte Y._____ die kostenfälli- ge Abweisung der Klage. E. Nachdem der Präsident des Bezirksgerichts Imboden einen zweiten Schrif- tenwechsel durchführen liess, erging am 04. November 2013, mitgeteilt am 13. November 2013, die Beweisverfügung. Diese umfasste unter anderem die Be-

Seite 3 — 15 weislastverteilung, die Bezeichnung der Beweismittel und die Schlussfolgerung, dass die von der Beklagten behauptete Zustimmung zur Anlage der CHF 37'000.-- in Aktien von der Klägerin in ihrer Replik nicht substantiiert bestritten worden sei. Die von der Klägerin beantragten Zeugeneinvernahmen wurden daher nicht für relevant erklärt. F. Mit Wiedererwägungsgesuch vom 25. November 2013 beantragte die Klä- gerin u.a. ihre Zulassung zur Beweisaussage sowie die Zulassung der von ihr be- stellten Zeugen A._____, F._____ und G._____. Im Übrigen seien die Vorbringen in den Rechtsschriften genügend substantiiert. Der Beklagten sei namentlich der Hauptbeweis für die Tatsachenbehauptung zuzuweisen, wonach sie die Aktien der E._____AG im Auftrag der Klägerin erworben habe. In der prozessleitenden Ver- fügung vom 17. Januar 2014, mitgeteilt am gleichen Tag, wurde vom Bezirksge- richt Imboden auf Abweisung des Gesuchs entschieden. G. Am 26. August 2014 fand am Bezirksgericht die Hauptverhandlung statt. Im Rahmen des Verfahrens wurden keine weiteren Beweisanträge gestellt. Das Be- zirksgericht Imboden erkannte auf Abweisung der Klage. Es begründete dies da- mit, dass die Klägerin die den Kauf von Aktien legitimierende Familienkonferenz lediglich pauschal bestritten habe, was im Geltungsbereich der schweizerischen ZPO nicht genüge. Folglich sei von der Sachverhaltsdarstellung der Beklagten auszugehen, womit jedoch kein Anspruch auf Rückerstattung des Geldes aus Art. 400 OR abgeleitet werden könne. Auch eine Schadenersatzpflicht seitens der Beklagten wurde abgelehnt. H. Am 06. März 2015 liess die Klägerin Berufung ans Kantonsgericht von Graubünden erheben. Darin stellte sie die folgenden Rechtsbegehren: "1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Imboden vom 26.08.2014/30.01.2015 sei vollständig aufzuheben und es sei die Be- rufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin Fr. 37'000.-- zuzüglich 5% Verzugszins seit 18.08.2012 zu bezahlen. 2. Eventualiter sei der Entscheid des Bezirksgerichts Imboden vom 26.08.2014/30.01.2015 vollständig aufzuheben und an die Vorinstanz zur Neuentscheidung zurückzuweisen. 3. Unter vollständiger Kosten- und Entschädigungsfolge für das erstin- stanzliche Verfahren vor Bezirksgericht Imboden als auch für das zweitinstanzliche Verfahren vor der Berufungsinstanz zu Lasten der Vorinstanz bzw. der Berufungsbeklagten." I. Das Berufungsschreiben enthält zudem folgende Verfahrensanträge:

Seite 4 — 15 "1. In Ergänzung des Beweisverfahrens seien die bereits vor der Vorin- stanz angebotenen Zeugenbeweise abzunehmen und die Berufungs- klägerin sei zur Beweisaussage zuzulassen. 2. Die von der Berufungsklägerin angebotenen Zeugen seien vom Kan- tonsgericht Graubünden einzuvernehmen. 3. Die Berufungsklägerin sei zu befragen und zur Beweisaussage zu ver- pflichten. 4. Der Berufungsklägerin sei nach abgeschlossener Beweisabnahme durch das Gericht die Gelegenheit zu geben, zum Beweisergebnis und zur Sache Stellung zu nehmen." J. Mit Schreiben vom 10. März 2015 verlangte das Kantonsgericht von Graubünden von der Berufungsklägerin einen Kostenvorschuss in Höhe von CHF 5000.--. K. Die Berufungsbeklagte beantragte in ihrer Berufungsantwort vom 27. April 2015, die Beschwerde sei unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Berufungsklägerin abzuweisen. L. Auf die weiteren Ausführungen in den Akten, im angefochtenen Entscheid sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Er- wägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Gemäss Art. 308 Abs. 1 ZPO sind mit der Berufung erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide sowie erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen anfechtbar. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beru- fung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbe- gehren mindestens CHF 10‘000.-- beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Der vorliegend angefochtene Entscheid des Bezirksgerichtes Imboden stellt einen erstinstanzli- chen Endentscheid im Sinne von Art. 236 Abs. 1 ZPO dar, da es sich dabei um einen Sachentscheid handelt, welcher das Verfahren ganz oder teilweise beendet (Peter Reetz/Stefanie Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO),

2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 308 N 14). Zudem beträgt der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mehr als CHF 10‘000.--, womit die Voraus- setzungen von Art. 308 Abs. 2 ZPO ebenfalls erfüllt sind. Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 des kantonalen Ein- führungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR

Seite 5 — 15 320.100). Gemäss Art. 311 ZPO ist die Berufung unter Beilage des angefochtenen Entscheids innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids bezie- hungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schrift- lich und begründet einzureichen. Das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Im- boden vom 26. August 2014 wurde den Parteien am 30. Januar 2015 begründet mitgeteilt (angefochtener Entscheid, act. B.2) und von der Rechtsvertreterin der Berufungsklägerin am 06. März 2015 entgegengenommen (s. vorinstanzliche Ak- ten, act. E.2). Die Berufung von X._____ erfolgte mit Eingabe vom 06. März 2015 folglich fristgerecht. Da die Rechtsschrift zudem den übrigen Formerfordernissen entspricht, ist auf die Berufung einzutreten. 2.a) Als Berufungsgründe können gemäss Art. 310 ZPO die unrichtige Rechts- anwendung (lit. a) sowie die unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gel- tend gemacht werden. Der angefochtene Entscheid ist vom Kantonsgericht von Graubünden in allen Rechts- und Sachfragen zu prüfen (Adrian Staehelin/Daniel Staehelin/Pascal Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. Aufl., Zürich 2013, § 26 N 5 ff.), wobei ihm im Rahmen der vorgetragenen Berufungsgründe freie Kognition zu- kommt. Obwohl im Gesetz nicht verankert, muss die Berufung hierfür einen Antrag mit Rechtsbegehren enthalten. Der Antrag ist genau zu substantiieren und es muss klar ersichtlich sein, welche Ziffern des vorinstanzlichen Dispositivs und in- wiefern diese zu ändern sind. Bei Forderungsklagen ist der Geldbetrag ziffern- mässig anzugeben (vgl. BGE 137 III 617). Zudem trifft die Berufungsklägerin eine Begründungslast. Es ist in der Berufungsschrift vorzutragen, aus welchen Grün- den der angefochtene Entscheid unrichtig sei und warum er geändert werden müsse. Vorliegend rügt die Berufungsklägerin die unrichtige Sachverhaltsfeststel- lung. Zwar führt sie in ihren Rechtsbegehren nicht explizit die Aufhebung der Be- weisverfügung des Bezirksgerichts Imboden vom 04. November 2013 (vorinstanz- liche Akten, act. I./6) an, doch kommt sowohl aus ihren Verfahrensanträgen als auch aus der materiellen Begründung ihrer Rügen klar zum Ausdruck, dass sie den auf Grundlage der Beweisverfügung festgestellten Sachverhalt für unrichtig erachtet, was eine (teilweise) Aufhebung der Beweisverfügung bedingt. Ausser- dem findet sich ein konkreter Antrag auf Aufhebung der Beweisverfügung auf S. 13, Ziff. 6 der Berufungsbegründung. Die Berufungsklägerin ist anwaltlich ver- treten, wodurch die Anforderungen an die Formalitäten zwar grundsätzlich höher liegen als bei einer Laieneingabe (vgl. zum Ganzen Karl Spühler, in: Spüh- ler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess- ordnung, 2. Auflage, Basel 2013, Art. 311 ZPO N 12 ff., und Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 311 ZPO N 33 ff.), doch sind die Berufungsanträge vor dem Hintergrund des

Seite 6 — 15 aus Art. 29 Abs. 1 BV fliessenden verfassungsmässigen Grundsatz des Verbots des überspitzten Formalismus als hinreichend zu betrachten (im Einzelnen Gerold Steinmann, in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg], St. Galler Kom- mentar zur schweizerischen Bundesverfassung, 3. Aufl., St. Gallen 2014, Art. 29 N 28-30). b) Dass die Beweisverfügung der Vorinstanz von der Berufungsklägerin nicht als prozessleitende Verfügung separat mit Beschwerde angefochten wurde, ist im Übrigen nicht zu beanstanden, da dies unter den Voraussetzungen von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO (welcher verlangt, dass dadurch ein nicht leicht wiedergutzuma- chender Nachteil droht) faktisch ausgeschlossen war (vgl. ZK2 14 12/15, E. 3c, ZK2 13 21, E. 1 ff. m.w.H.). 3.a) Die Klägerin brachte in ihrer Klageschrift im Wesentlichen vor, dass die Be- klagte den ihr übergebenen Betrag von CHF 37'000.-- eigenmächtig und ohne entsprechenden Auftrag in Aktien angelegt habe. Sie habe ihr den Betrag von CHF 37'000.-- lediglich übergeben, um ihn auf dem Konto der Beklagten anzule- gen, da diese als Mitarbeiterin der C._____ [recte: C._____] von Sonderzinsen profitierte. Demgegenüber machte die Beklagte in ihrer Klageantwort geltend, die Anlage des Geldes in Aktien sei mit Wissen und Einverständnis der Klägerin sowie weiterer Familienmitglieder im Rahmen einer "Familienkonferenz" erfolgt. Im Rahmen des durch das Bezirksgericht Imboden angeordneten zweiten Schriften- wechsels hielt die Klägerin in ihrer Replik sodann an ihrer Sachverhaltsdarstellung fest. Vor diesem Hintergrund kommt das Bezirksgericht Imboden zum Schluss, dass zunächst unbestritten sei, dass die CHF 37'000.-- am 07. Juli 2008 vom ge- meinsamen Bankkonto der Klägerin und ihres Sohnes A._____ bezogen, glei- chentags der Beklagten übergeben und ebenfalls am 07. Juli 2008 dem Privatkon- to von Y._____ bei der C._____ gutgeschrieben worden seien (vorinstanzlicher Entscheid, E. 2.a, S. 4). Des Weiteren hält die Vorinstanz auch den Umstand für unbestritten, dass die Beklagte den Betrag von CHF 37'000.-- später mit Einver- ständnis der Klägerin in Aktien der E._____AG, O.1_____, angelegt habe. Das Bezirksgericht Imboden erachtet die Bestreitung tatsächlicher Natur in der Replik der Klägerin diesbezüglich für nicht substantiiert, da sie lediglich auf die Aus- führungen in der vorprozessualen Korrespondenz (namentlich die Briefe vom 17. August sowie vom 19. September 2012) verwiesen habe und auf die von der Be- klagten ins Feld geführte "Familienkonferenz" nicht näher eingegangen sei. Die Vorinstanz führt aus, dass im Geltungsbereich der schweizerischen ZPO eine blosse Pauschalbestreitung ungenügend sei. Die Parteien hätten im Sinne von Art. 222 Abs. 2 ZPO in ihren Rechtsschriften nämlich darzulegen, welche Tatsa-

Seite 7 — 15 chenbehauptungen der Gegenseite im Einzelnen anerkannt oder bestritten wür- den. Entsprechend sei hier im Hinblick auf die "Familienkonferenz" von einer un- substantiierten Bestreitung auszugehen. In einer bereits am 4. November 2013 ergangenen Beweisverfügung hat das Bezirksgericht Imboden diesen Entscheid antizipiiert, als es dort zum Schluss gelangte, dass die Klägerin ihrer Bestreitungslast in der Replik nicht nachgekom- men sei und dass insofern Konsens zwischen den Parteien darüber bestehe, dass die "Klägerin der Beklagten ihr Geld, d.h. die Summe von CHF 37'000.00, überge- ben und dass die Beklagte diesen Betrag auf ihrem Konto bei der C._____ [recte: C._____] angelegt hat" (vorinstanzliche Beweisverfügung, S. 3). Daraus folgerte das Bezirksgericht Imboden, dass bezüglich der Feststellung (Übergabe von "Geld" um dieses anzulegen) als unbestrittene Tatsache kein Beweis abzunehmen sei. Gleichzeitig ergebe sich daraus, dass der Betrag von CHF 37'000.-- der Be- klagten nicht als Darlehen übergeben worden sei. Welcher Sachverhalt ihrer For- derung auf Rückzahlung des Betrags von CHF 37'000.-- ansonsten zugrunde lie- ge, respektive weshalb (unsorgfältige oder vertragswidrige Anlage des Geldes) die Klägerin befugt sein solle, das Geld von der Beklagten zurückzufordern, bleibe unklar und könne auch im Rahmen der richterlichen Fragepflicht nicht eruiert wer- den, da diese dort ihre Grenze finde, wo die Unparteilichkeit des Richters tangiert werde. Im Entscheid über das Wiedererwägungsgesuch, das von Seiten der Klä- gerin im Hinblick auf diese Beweisverfügung gestellt wurde, wiederholte das Be- zirksgericht Imboden seine Ausführungen und führte mit Blick auf die Anforderun- gen an die Bestreitungslast aus, dass es zur hinreichenden Bestreitung einer ge- genteiligen Behauptung nicht genüge, einen anderen Sachverhalt darzustellen. Vielmehr obliege den Parteien die Pflicht, sich mit der eigenen Sachverhaltsschil- derung und mit der Sachverhaltsdarstellung der Gegenpartei auseinanderzuset- zen. In concreto "hätte die Klägerin die behauptete Familienkonferenz bestreiten können und müssen, indem sie beispielsweise darlegt, das eine solche nie statt- gefunden hat oder dass anlässlich einer solchen Konferenz nie der von der Be- klagten behauptete Auftrag erteilt worden ist, etc." (vorinstanzliche prozessleitende Verfügung, S. 3). Das Bezirksgericht Imboden kommt auf dieser Grundlage zum Schluss, dass die Anlage der CHF 37'000.-- in Aktien im Einverständnis mit der Klägerin erfolgt sei, so dass das von ihrer Anwältin anlässlich der Hauptverhand- lung vorgebrachte Argument, es bestehe gestützt auf Art. 400 OR ein Anspruch auf Rückerstattung des Geldes nicht zu hören sei. Vielmehr habe der Auftrag an die Beklagte dahingehend gelautet, mit den CHF 37'000.-- Aktien der E._____AG zu erwerben. Da die Beklagte somit nicht eigenmächtig gehandelt, sondern ihren

Seite 8 — 15 Auftrag gemäss Abmachung im Rahmen der Familienkonferenz getätigt habe, ge- he der Rückerstattungsanspruch im Sinne von Art. 400 OR nicht auf die Rückzah- lung der CHF 37'000.--, sondern auf Aushändigung beziehungsweise Übertragung der Wertpapiere. Dieser Anspruch sei von der Beklagten erfüllt worden, indem sie die Aktien nach Mitteilung durch die C._____, wonach sämtliche E._____- Bestände per 31. Mai 2012 liquidiert worden seien, an die Klägerin abgetreten ha- be (vorinstanzlicher Entscheid, E. 2.a, S. 5). Sodann beschäftigt sich die Vorin- stanz in ihrem Entscheid mit den Schadenersatzfragen im Zusammenhang mit der Anlage des Betrages in E._____-Aktien (vgl. vorinstanzlicher Entscheid E. 2.b, S. 5-7). Auch diesbezüglich kommt sie zum Schluss, dass die Klage abzuweisen sei: Der eingetretene Schaden vermöge vorliegend keine Schadenersatzpflicht auszulösen, da auf Seiten der Beklagten weder eine Sorgfaltspflichts- noch eine Vertragsverletzung zu erkennen seien, welche für den Schadenseintritt hätten adäquat kausal sein können. Dies sei im Übrigen von Klägerseite auch nicht be- hauptet worden. b/aa) Die Berufungsklägerin wendet sich in ihrer Berufung zunächst gegen diese Schlussfolgerungen der Vorinstanz. Sie macht geltend, sie habe in ihrer Replik sehr wohl direkt Bezug genommen auf die von der Beklagten in ihrer Klageantwort unter Punkt III./Ziff. 4 vorgebrachte abweichende Sachverhaltsdarstellung. Indem sie in ihrer Replik unter Punkt II./B./Ziff. 4 geschrieben habe, dass die Behauptun- gen in III./Ziff. 4 der Klageantwort "allesamt" bestritten würden, habe sie die Be- streitung ihrem Zweck entsprechend konkretisiert, nämlich insofern, als die in der Klageantwort aufgeführte eigene Sachverhaltsdarstellung der Beklagten nicht zu- treffe. Zu mehr sei sie als Klägerin auch nicht verpflichtet. In der Rolle der Klägerin obliege ihr nicht primär die Bestreitungs-, sondern die Behauptungslast. Sie habe als Klägerin die ihr Klagefundament bildende Sachverhaltsdarstellung nicht aufge- geben, nur weil sich die Beklagte strategisch entschieden habe, eine eigene Dar- stellung zu wählen und hierfür den Gegenbeweis anzubieten. Auch sei sie als Klä- gerin nicht gezwungen, ihre Sachverhaltsdarstellung in der Replik zu wiederholen; es genüge, wenn sie die Gegendarstellung bestreite, was sie getan habe. Im Übri- gen habe sie keine pauschale Bestreitung vorgebracht, sondern ihre Bestreitung in direkten Bezug zur Gegendarstellung der Beklagten gesetzt (Berufungsschrift III./Ziff. 3, S. 6-10, act. A.1). Für ihre Position bietet die Berufungsklägerin zahlrei- che Beispiele aus der Judikatur und der Literatur an (vgl. Berufungsschrift III./Ziff. 4, S. 10 f., act. A.1). Aufgrund dieser theoretischen und praktischen Erwä- gungen gelangt die Berufungsklägerin zum Schluss, dass sie die Gegendarstel- lung der Beklagten gehörig bestritten habe. Der vorinstanzliche Entscheid und

Seite 9 — 15 damit auch die Beweisverfügung seien daher infolge falscher Rechtsanwendung aufzuheben. Die Gegendarstellung der Beklagten könne dem Entscheid nicht oh- ne Durchführung eines Beweisverfahrens zugrunde gelegt werden. Die Beweis- verfügung sei entsprechend zu korrigieren. Sie beantragt, dass das Kantonsge- richt die Beweise abnehme und die Zeugen und die Klägerin befrage. Eine Ergän- zung des Beweisverfahrens durch die Berufungsinstanz sei vorliegend möglich und im Sinne der Prozessökonomie sogar erwünscht. b/bb) Die Berufungsklagte wiederholt in ihrer Berufungsantwort, dass die Klägerin ihrer Bestreitungslast im vorinstanzlichen Verfahren nicht nachgekommen sei. Eventualiter bringt sie vor, dass die Klägerin die Beweisverfügung selbständig hät- te anfechten und ihre Beweisanträge spätestens anlässlich der Hauptverhandlung erneut und präzise hätte stellen müssen. Da die Klägerin dies verpasst habe, sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt worden. In Anbetracht dessen verlangt die Berufungsbeklagte die vollumfängliche Abweisung der Berufung (vgl. zum Ganzen Berufungsantwort B./Ziff. 1-13, act. A.2). c/aa) Im Rahmen des Berufungsverfahrens hat das Kantonsgericht in Anbetracht der vorinstanzlichen Begründung sowie aufgrund der Vorbringen in der Beru- fungsschrift und der Berufungsantwort vordergründig zu klären, ob die Klägerin die Sachverhaltsdarstellung der Beklagten im vorinstanzlichen Verfahren genügend bestritten hat oder nicht. Davon abhängig ist die Frage, ob die vorinstanzliche Be- weisverfügung und der angefochtene Hauptentscheid aufzuheben sind oder nicht. c/bb) Der Verhandlungsmaxime (Art. 55 Abs. 1 ZPO) zufolge ist Beweis bloss über beweisbedürftige Tatsachen zu führen. Gegenstand des Beweisverfahrens sind rechtserhebliche, streitige Tatsachen (Art. 150 Abs. 1 ZPO). Damit eine Tat- sache als streitig qualifiziert werden kann, muss sie zunächst von einer der Partei- en behauptet werden (Art. 55 ZPO); man spricht hier von der sog. Behauptungs- last. Als Behauptungen gelten Tatsachen, auf welche das Gericht die Normen an- wenden soll, aus der die klagende Partei die im Rechtsbegehren beantragte Rechtsfolge ableitet. Damit mit Blick auf eine Behauptung Beweis abgenommen werden kann, muss sie substantiiert werden. Das heisst, sie ist in Einzeltatsachen zu gliedern und, soweit rechtlich relevant, lückenlos vorzutragen (Christoph Leu- enberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 221 N 41 ff.; zur Substantiierungspflicht im Allgemeinen Beat Brändli, Pro- zessökonomie im schweizerischen Recht, Bern 2013, § 14 N 443-463; Mark Schweizer, Substanziieren – wozu?, in: SJZ 108/2012, S. 557 ff.; Annette Dolge,

Seite 10 — 15 Anforderungen an die Substanzierung, in: Dolge, Substantiieren und Beweisen, Zürich 2013, S. 17 ff.) Da nur streitige Tatsachen beweisbedürftig sind, steht der Behauptungslast die Bestreitungslast gegenüber (vgl. Schweizer, a.a.O., S. 566). Streitig sind Tatsachen, deren Vorliegen von der Gegenpartei ausdrücklich oder konkludent verneint wird. Als unstreitig und damit den Beweis ausschliessend ha- ben e contrario Tatsachen zu gelten, die ausdrücklich oder konkludent zugestan- den oder nicht hinreichend bestritten wurden (zum Ganzen Jürgen Brönnimann, in: Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Bd. II, Bern 2012, Art. 150 N 11-13). Aus dem Vorliegen einer streitigen Tatsache fliesst gemäss Art. 152 Abs. 1 ZPO das Recht, dass das Gericht die von den Parteien form- und fristgerecht angebotenen tauglichen Beweismittel abnimmt. Vorliegend hat die Vorinstanz die von der Klägerin angebotenen Beweise nicht abgenommen, weil sie davon ausging, dass die Klägerin die Tatsachenbehauptungen der Ge- genpartei nicht hinreichend bestritten habe. Bei Fehlen einer nach Massgabe des Art. 222 Abs. 2 S. 2 ZPO hinreichend substantiierten Bestreitung gilt die betreffen- de Tatsache im Anwendungsbereich der Verhandlungsmaxime als grundsätzlich zugestanden. Insbesondere eine Generalbestreitung vermag die Anforderungen des Art. 222 Abs. 2 ZPO nicht "mehr" zu erfüllen (Leuenberger, a.a.O., Art. 222 N 19). Die in der Praxis zuweilen gebrauchte Wendung, wonach alles als bestrit- ten gelte, was nicht ausdrücklich anerkannt sei, erweist sich unter dem Blickwinkel der Substantiierung folglich als wirkungslos (vgl. auch Dolge, a.a.O., S. 24). Im Falle der unzureichenden Bestreitung hat es also bei der formellen Wahrheit sein Bewenden; das Gericht hat auf die betreffenden Tatsachenbehauptungen abzu- stellen (Brönnimann, a.a.O., Art. 150 N 17). Mithin stellt sich für das Kantonsge- richt die Frage, wo die Grenze zwischen einer Generalbestreitung und einer hin- reichend detaillierten Bestreitung verläuft, und wie die Bestreitung der Klägerseite vor diesem Hintergrund in casu zu beurteilen ist. c/cc) Von einer substantiierten Bestreitung ist auszugehen, wenn in der Rechts- schrift dargelegt wird, welche Tatsachenbehauptungen der Gegenpartei im Ein- zelnen anerkannt oder bestritten werden (vgl. Art. 222 Abs. 2 S. 2 ZPO), das heisst, es ist detailliert geltend zu machen, was bestritten wird. Während das ma- terielle Bundesrecht bestimmt, inwieweit die anspruchsbegründenden Tatsachen inhaltlich zu substantiieren sind, richten sich die Anforderungen an die Substantiie- rung der Bestreitung nach der ZPO, konkret nach Art. 222 Abs. 2 ZPO. Hiernach hat die beklagte Partei in ihrer Klageantwort darzulegen, welche Tatsachenbe- hauptungen im Einzelnen anerkannt oder bestritten werden. Eine pauschale Be- streitung, wie sie bislang oft üblich war, genügt diesen Anforderungen nicht. Die

Seite 11 — 15 beklagte Partei hat vielmehr Punkt für Punkt anzugeben, welche Behauptungen sie bestreitet. Die bestrittene Tatsache muss so konkret bezeichnet werden, dass für die Gegenpartei und das Gericht klar ist, welche Behauptungen bestritten wer- den. Trägt die Klägerseite ihre Tatsachenbehauptungen detailliert vor, hat die Be- klagte anzugeben, welche Punkte sie bestreitet (zum Ganzen Walter Fellmann, in: HAVE 2011, S. 29 f. m.w.H.). Diese Vorgabe lässt sich gemäss der h.L. nur um- setzen, wenn die Beklagte in ihrer Klageantwort – unter Bezugnahme auf die Nummerierung des Klägers – auf jeden Absatz der Klage antwortet. Das bedingt ein Zweifaches: Zunächst hat die Gegenseite vorzubringen, dass sie eine be- stimmte Behauptung überhaupt bestreite. Dies kann sie sowohl ausdrücklich als auch konkludent tun. Gemäss einem Teil der Lehre muss nämlich auch eine nicht ausdrücklich bestrittene Behauptung dann als streitig gelten, wenn die Bestreitung einer anderen ausdrücklichen Behauptung anhaftet oder sich aus einer abwei- chenden Darstellung des Sachverhalts durch die Beklagte ergibt (Leuenberger, a.a.O., Art. 222 N 21; offenbar strenger Dürr, a.a.O., Art. 222 N 4). Hierbei genügt es allerdings nicht, dass die Beklagte dem Gericht bloss ihre Variante des Sach- verhalts präsentiert, ohne sich mit den Behauptungen der Klägerin überhaupt aus- einanderzusetzen (Fellmann, a.a.O., S. 30). Um die Anforderungen der Substanti- ierungspflicht zu erfüllen, hat sie sodann auf einer formalen Ebene die konkret zu bestreitenden Punkte zu nennen, welche materiell aber nicht Satz für Satz ins Ge- genteil verkehrt werden müssen, sondern als Sinneinheiten. Bestreitet die Beklag- te unter Bezugnahme auf die Nummerierung der Klägerin die Tatsachenbehaup- tungen, welche diese in einer bestimmten Ziffer ihrer Klage aufstellt, haben diese Ausführungen als bestritten zu gelten, unabhängig davon, wie viele Einzelaussa- gen sie enthält (Fellmann, a.a.O., S. 30 f.). Ob dies in concreto erfüllt ist, hat im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung zu erfolgen. Als Kriterien gelten insofern Treu und Glauben im Prozess (Art. 52 ZPO) sowie die Möglichkeit der Bildung von Be- weissätzen nach Art. 154 ZPO (Daniel Schwander, in: Fellmann/Weber [Hrsg.], Haftpflichtprozess 2012, Zürich 2012, S. 129). In der Lehre ist man sich einig, dass an die Bestreitung einer unbestimmten negativen Tatsache nicht die gleichen Anforderungen zu stellen sind wie an die Behauptung. Dies würde letztlich zu ei- ner Umkehr der Beweislast führen (im Einzelnen Dolge, a.a.O., S. 24 f.). Wohl als zu weit gehend zu beurteilen ist daher die Auffassung Dürrs, der dazu rät, dass die beklagte Partei die Tatsachenbehauptungen der klagenden Partei in ihre Ein- zelteile zu zerlegen und zu jeder einzelnen Behauptung Stellung zu nehmen habe (Roger Dürr, in: Baker & McKenzie [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), Bern 2010, Art. 222 N 4). Die vor- stehenden Ausführungen gehen von einer festen Parteirollenverteilung aus, wel-

Seite 12 — 15 che für den vorliegenden Fall gerade nicht zutreffen: Die Vorinstanz lastet der Klä- gerseite an, in ihrer Replik die Sachverhaltsdarstellung die Behauptungen der Ge- genseite nicht genügend bestritten zu haben. Dies ist insofern unschädlich, als die Art. 221 f. ZPO von den konkreten Parteirollen unabhängig sind; sie typisieren bloss die gängige Situation, in welcher die Klägerseite als behauptungs- und be- weisbelastete Situation auftritt, während die Beklagtenseite sich in der Rolle der bestreitenden Partei befindet. Die Regel von Art. 222 Abs. 2 S. 2 ZPO gilt somit auch für die klagende Partei, soweit sie sich hinsichtlich einzelner konkreter Sach- vorbringen in der Rolle der bestreitenden Partei befindet (im Einzelnen Brönni- mann, a.a.O., Art. 150 N 16; s. auch Dolge, a.a.O., S. 20). Das Kantonsgericht kann die Frage offenlassen, ob sich die Klägerseite hier tatsächlich in der Rolle der bestreitenden Partei befindet, wenn sie die Bestreitungslast mit ihren Vorbrin- gen in ihrer Klageschrift und ihrer Replik erfüllt. c/dd) Vorliegend hat die Klägerin in ihrer Klageschrift an das Bezirksgericht Im- boden ihre Sicht auf den Sachverhalt dargelegt. Sie macht geltend, dass sie der Beklagten CHF 37'000.-- übergeben habe, da diese als Angestellte der Graubündner Kantonalbank von höheren Zinsen profitierte (vorinstanzliche Akten, act. I./1. S. 3). Nach einiger Zeit forderte die Klägerin das Geld zurück, wurde von der Beklagten jedoch angeblich immer wieder vertröstet (vorinstanzliche Akten, act. I./1. S. 3 f.). Damit hat die Klägerin dem Gericht ihre Sachverhaltsvariante substantiiert vorgetragen. Die Beklagte hat sodann einen davon abweichenden Ablauf der Geschehnisse geschildert. In ihrer Klageantwort heisst es, dass der Betrag zwar auf ihr Konto einbezahlt wurde, dass in der Folge jedoch im Rahmen einer Familienkonferenz beschlossen worden sei, den Betrag in rund 5'000 Name- naktien der E._____AG, O.1_____, zu investieren. Nachdem der Aktienwert zunächst angestieg, folgte im Jahr 2009 der abrupte Kursabsturz. Per 30.11.2009 sei das Unternehmen aufgrund eines GV-Beschlusses dekotiert worden, worauf- hin die Aktien zu Nonvaleurs verkommen seien (vorinstanzliche Akten, act. I./3. S. 3 f.). Allein aufgrund dieser abweichenden Sachverhaltsdarstellung liessen sich die strittigen Punkte ableiten: Die Klägerseite hat ihre Behauptungslast, die Be- klagtenseite die ihr obliegende Bestreitungslast erfüllt. Das Bezirksgericht Imbo- den hat allerdings gemäss Art. 225 ZPO einen weiteren Schriftenwechsel ange- ordnet. In ihrer Replik hat die Klägerin zur Sachverhaltsdarstellung der Beklagten Punkt für Punkt Stellung bezogen, wobei sie zu deren Vorbringen in III./Ziff. 4 der Klageantwort, in welcher es um die Zustimmung zum Kauf der E._____-Aktien im Rahmen einer Familienkonferenz geht, unter II./B./Ziff. 4 konkret ausführte: "Die Behauptungen unter Ziff. 4 der Klageantwort werden allesamt bestritten. Diese

Seite 13 — 15 Behauptungen sind teilweise deckungsgleich mit denjenigen, welche vorprozes- sual vorgebracht und mit Schreiben der Unterzeichneten vom 19.09.2012 wider- legt worden sind. Es wird auf diese Dokumente verwiesen. […] Auch hier tauchen plötzlich neue Zeuginnen auf und die Geschichte wird fantasievoll erweitert. Neu wird behauptet, dass die Fr. 37'000.-- für die Söhne G._____ [recte: G._____] und F._____ zurückgelegt werden sollte. Das wird bestritten. […]." Allein diese Aus- führungen genügen den Anforderungen an die Bestreitungslast nach Art. 222 Abs. 2 ZPO. Die Klägerin bringt erneut vor, dass sie die Behauptung der Beklag- ten bestreitet. Dies tut sie in substantiierter Weise, denn auf einer formalen Ebene wird nur III./Ziff. 4 der Klageantwort bestritten. Auf inhaltlicher Ebene kann sodann argumentiert werden, dass einerseits eine sinngemässe Bestreitung durch eine abweichende Sachverhaltsdarstellung sowohl in der Klageschrift als auch in der Replik gemacht wurde. Wie gesehen, sind an die Bestreitung einer unbestimmten negativen Tatsache nicht die gleichen Anforderungen zu stellen wie an die Be- hauptung. Vorliegend hätte die Klägerin gemäss Vorinstanz erklären sollen, dass sie ihre Zustimmung zum Kauf der E._____-Aktien nicht gegeben habe. Dazu hät- te sie aus einer begriffsjuristischen Perspektive einerseits das Stattfinden der kon- kreten Familienkonferenz und andererseits ihre Zustimmung zum Kauf der E._____-Aktien bestreiten können. Sie hätte also jeden einzelnen Satz der III./Ziff. 4 der Klageantwort in sein Gegenteil verkehren können. Dass sie das Stattfinden der Familienkonferenz nicht bestreitet, ist insofern verständlich, als eine Zusammenkunft der gesamten Familie bestimmt zuweilen stattgefunden hat; diese Tatsache ist gerichtsnotorisch. Entscheidend ist vielmehr, ob die Klägerin bei einer dieser Gelegenheiten ihre Zustimmung zum Aktienkauf gegeben hat oder nicht. Dies bestreitet sie durch ihre abweichende Sachverhaltsdarstellung. Vor dem Hintergrund der vorstehenden theoretischen Erwägungen ist die Bestrei- tungslast als erfüllt zu betrachten. Es handelt sich in casu also insbesondere nicht um eine blosse Generalbestreitung, wie von der Vorinstanz angenommen. Damit kann die Frage offen bleiben, ob der Klägerin im Rahmen eines zweiten Schrif- tenwechsels die Bestreitungslast in diesem Punkt überhaupt oblegen hätte. Die angebotenen Beweise über die damit festgestellten streitigen Tatsachen sind zur Feststellung des Sachverhalts abzunehmen, die Beweisverfügung ist insofern ab- zuändern und die Rechtslage zwischen den Parteien je nach Beweisergebnis auf dieser Grundlage entsprechend dem Grundsatz iura novit curia neu zu beurteilen, was eine Aufhebung des angefochtenen Hauptentscheids bedingt. 4. Gemäss Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO kann die Rechtsmittelinstanz die Sache an die erste Instanz zurückweisen, wenn ein wesentlicher Teil der Klage nicht be-

Seite 14 — 15 urteilt wurde (Ziff. 1) oder wenn der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu ver- vollständigen ist (Ziff. 2). Vorliegend hat die Vorinstanz die von Klägerseite ange- botenen Beweismittel zu unrecht nicht abgenommen. Insofern liegt eine unvoll- ständige Sachverhaltsgrundlage vor, welche das Kantonsgericht als Rechtsmitte- linstanz nicht selber zu vervollständigen hat (vgl. Martin Sterchi, in: Berner Kom- mentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Bd. II, Bern 2012, Art. 318 N 10). Die Rückweisung stellt die Ausnahme dar; grundsätzlich hat die Rechtsmit- telinstanz reformatorisch zu entscheiden. Der Rückweisungsentscheid wird er- messensweise gefällt, wenn er als Ergebnis einer sorgfältigen Interessenabwä- gung zwischen dem Ziel rascher Prozesserledigung und Kosteneinsparung einer- seits und dem sinnvollen Ressourceneinsatz der Rechtsmittelinstanz andererseits die bessere Alternative darstellt (vgl. Sterchi, a.a.O., Art. 318 N 10). Indem das Bezirksgericht Imboden den Sachverhalt aufgrund der nicht abgenommenen Be- weismittel nicht vollständig festgestellt hat, konnte ein wesentlicher Teil der Klage, der Titel bzw. Rechtsgrund einer möglichen Rückforderung des der beklagten übergebenen Geldbetrags, noch nicht beurteilt werden. Damit der Klägerin mit Blick auf diesen hauptsächlichen Streitpunkt keine Instanz verloren geht, erscheint es in casu als angezeigt, dass sich zunächst die Vorinstanz mit dieser Frage und den sich je nach Beweisergebnis stellenden Anschlussfragen vorbefasst. Dem Eventualbegehren der Klägerin ist somit stattzugeben. 5. Nach Art. 9 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) beträgt die Entscheidgebühr in Berufungsverfahren zwischen CHF 1'000.-- und 30'0000.--. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden vorlie- gend auf CHF 5'000.-- festgesetzt. Die Kostenverteilung richtet sich nach Art. 104 ff. ZPO. Die Berufungsklägerin beantragt, es seien zumindest die Ge- richtskosten des vorinstanzlichen Verfahrens in Höhe von CHF 5000.-- der Vorin- stanz aufzuerlegen. Gemäss Art. 107 Abs. 2 ZGB kann das Gericht Kosten, die weder von den Parteien noch von Dritten veranlasst wurden, dem Kanton auferle- gen. Vorliegend sind keine derartigen Billigkeitsgründe ersichtlich. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten von CHF 5'000.-- zu Lasten der Berufungsbeklagten: Sie hat sich einlässlich zum Verfahren vor der Berufungsin- stanz geäussert und ihre Begehren sind abschlägig beurteilt worden. Zudem hat sie der Berufungsklägerin eine ausseramtliche Entschädigung in Höhe von CHF 2'500.-- (inklusive Spesen und Mehrwertsteuer) zu leisten. Von Seiten der Beru- fungsklägerin wurde diesbezüglich zwar keine Kostennote eingereicht, doch auf- grund der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen erscheint eine Entschädigung in dieser Höhe als angemessen.

Seite 15 — 15 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Berufung wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid vom 26. August 2014 sowie die Beweisverfügung vom 04. November 2013 werden aufgehoben. Die Sache wird zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von CHF 5'000.-- gehen zu Lasten der Berufungsbeklagten. Sie werden vom von der Berufungsklägerin geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Die Berufungsbeklagte wird ver- pflichtet, der Berufungsklägerin den Betrag von CHF 5'000.-- direkt zu er- setzen. 3. Die Berufungsbeklagte wird ferner verpflichtet, der Berufungsklägerin eine ausseramtliche Entschädigung in Höhe von CHF 2'500.-- (inklusive Spesen und Mehrwertsteuer) zu leisten. 4. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ge- führt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an: